Gebrauch dienen, dürfen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer ausgeführt werden (Art. 647e Abs. 1 ZGB). Werden solche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so können sie auch gegen den Willen 8 Siehe zum Ganzen BVR 2005 S. 130 E. 3.1; VGE 2017/215 vom 12.4.2018 E. 3.3; Monika Hintz, Zivilrechtliche Vor-