Der vorliegende Anbau liegt ausserhalb des Gebäudes und betrifft mithin nicht (nur) das Sonderrecht des Beschwerdegegners, sondern auch die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes, d.h. gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums. Daher sind die Bestimmungen über das Miteigentum zu beachten (vgl. Art. 712g Abs. 1 ZGB), und zwar unabhängig davon, ob sich der Anbau innerhalb der «Baulinie Hauptbauten» oder auf der gemeinschaftlichen Grünfläche befindet.