c) Bei Stockwerkeigentum muss unterschieden werden, ob das Vorhaben die zu Sonderrecht zugeteilten Wohnungen oder Raumeinheiten gemäss Art. 712a Abs. 1 und Art. 712b Abs. 1 ZGB10 betrifft oder gemeinschaftliche Teile. Bei Bauvorhaben, die ausschliesslich Gebäudeteile im Sonderrecht der Gesuchsteller betreffen, ist die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht erforderlich.11 Der vorliegende Anbau liegt ausserhalb des Gebäudes und betrifft mithin nicht (nur) das Sonderrecht des Beschwerdegegners, sondern auch die äussere Gestalt und das Aussehen des Gebäudes, d.h. gemeinschaftliche Teile des Stockwerkeigentums.