Das trifft etwa zu, wenn ein Stockwerkeigentümer nur ein seinen Eigentumsanteil betreffendes Bauvorhaben ausführen will; ob das Stockwerkeigentümerreglement das Bauvorhaben zulässt, ist eine zivilrechtliche Frage, die grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses nach Art. 10 Abs. 2 BewD, also der Verhinderung unnötiger Verfahren, ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörden das schutzwürdige Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nur in eindeutigen Fällen zu verneinen haben.