10 Abs. 2 BewD führt die Gemeinde aus, dieser wolle nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Baugesuchs habe. Habe die Bauherrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse (Sonderrecht), sei die Zustimmung bzw. Unterschrift der restlichen Stockwerkeigentümer nicht erforderlich. Ob das Stockwerkeigentümerreglement oder der Baurechtsvertrag das Bauvorhaben zulasse, sei eine zivilrechtliche Frage, die grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. In ihrer Stellungnahme bringt die Gemeinde vor, das Vorhaben befinde sich innerhalb der «Baulinie Hauptbauten» und nicht auf der gemeinschaftlichen Grünfläche.