In der angefochtenen Verfügung bringt die Gemeinde vor, gestützt auf Art. 5 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümerschaft B.________ (im Folgenden: Stockwerkeigentümerreglement) sowie den Überbauungsplan mit Eintrag der privaten Gartenanteile zu den jeweiligen Stockwerkteilen sei es der Bauherrschaft innerhalb der Sonderrechte erlaubt, Bauten auf ihrer Terrasse, welche zu ihrem Stockwerkteil ausgewiesen sei, auszuführen. In Bezug auf Art. 10 Abs. 2 BewD führt die Gemeinde aus, dieser wolle nur sicherstellen, dass die Bauherrschaft ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Baugesuchs habe.