Der Beschwerdegegner bringt vor, Art. 9 des Stockwerkeigentümerreglements erlaube den einzelnen Stockwerkeigentümern, die Sitzplätze, Balkone und Terrassen zu verglasen oder wintergartenspezifische Anbauten zu erstellen, unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. Eingabe vom 5. Juni 2024). Er beruft sich darauf, dass die grosse Mehrheit der Eigentümer sein Vorhaben akzeptieren und unterstützen würden.