Die Beschwerdeführenden monieren, es befinde sich innerhalb des vorgesehenen Anbaus der zum Kellerabteil der Beschwerdeführenden 1 und 2 gehörende Lüftungsschacht. Durch den Anbau werde die Ent- und Belüftung ihres Kellerabteils verhindert. Wie die Gemeinde zum Schluss komme, dem Beschwerdegegner komme ein Sonderrecht zu, das ihm den Bau ohne Zustimmung der Grundeigentümer erlaube, begründe sie nicht und sei auch nicht ersichtlich. Die Gemeinde handle damit willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.