a) Die Beschwerdeführenden berufen sich in Art. 6 der Beschwerde auf Art. 10 Abs. 2 BewD, wonach das Baugesuch bei Bauten auf fremden Grund von den Grundeigentümern zu unterzeichnen sei. Bei der vom Beschwerdegegner bebauten Grundfläche handle es sich mindestens teilweise um eine gemeinschaftliche Grünfläche, welche nicht dem Beschwerdegegner gehöre. Für die Realisierung des Anbaus sei daher die Zustimmung der einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer erforderlich. Diese fehle. Die Beschwerdeführenden monieren, es befinde sich innerhalb des vorgesehenen Anbaus der zum Kellerabteil der Beschwerdeführenden 1 und 2 gehörende Lüftungsschacht.