Den Parteien wird mitgeteilt, dass das Rechtsamt bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde erwägt, folgende Wiederherstellung zu verfügen: vollständiger Rückbau des begonnenen Anbaus innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern. Nicht erwogen wird diesfalls der Rückbau der allenfalls vergrösserten Terrasse, da eine solche nicht baubewilligungspflichtig erscheint.6