Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 6370.95 (Honorar: CHF 5833.35, Auslagen CHF 60.20, Mehrwertsteuer CHF 477.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden Parteikosten im Umfang von CHF 2123.65 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass das Ergänzungsgebäude J.________strasse 23 und das Abwartsgebäude J.________strasse 25 nicht als schützenswerte, sondern als erhaltenswerte Baudenkmäler gelten.