Diesbezüglich gilt er daher als unterliegend. Im Übrigen und damit hinsichtlich der Punkte 1 und 2 des generellen Baugesuchs ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb diesbezüglich die Beschwerdeführenden als unterliegend gelten. Bei diesem Ergebnis erachtet es die BVD als angemessen, den Beschwerdegegner zu einem Drittel und die Beschwerdeführenden zu zwei Dritteln als unterliegend zu bezeichnen. Damit haben die Beschwerdeführenden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2000.00, zu tragen. Dem Beschwerdegegner können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 1000.00 trägt damit der Kanton.