a) Im Ergebnis ist das generelle Baubewilligungsverfahren aufgrund des teilweisen Rückzugs des generellen Baugesuchs durch den Beschwerdegegner bezüglich Punkt 3 «Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder (Unterschreitung der Mindestanzahl Abstellplätze)» als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Auf die Einwände der Beschwerdeführenden zu diesem Punkt 3 muss daher nicht eingegangen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die generelle Baubewilligung bezüglich Punkt 1 «Abbruch Ergänzungsgebäude (J.________strasse 23 und 25)» und Punkt 2 «Neubau Gymnasium (Schulgebäude, Lage, Volumetrie, Gestaltung)» bestätigt.