52 Abs. 3 GBR zur Anwendung kommen solle. Selbst für die damals noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätte daher gestützt auf diesen Hinweis sowie die aufgelegten Pläne die geplante Mehrhöhe erkennbar sein müssen. Auch Laien kann zugemutet werden, dass sie in der Publikation erwähnte Bestimmungen nachschlagen. Verbunden mit dem ebenfalls in der Publikation vorhandenen Hinweis auf die Frist von allfälligen Lastenausgleichsbegehen gemäss Art. 31 BauG hätten die Beschwerdeführenden bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ihre diesbezüglichen Lastenausgleichsbegehren innert Frist anmelden müssen. Da sie diese Frist unstrittig verpasst haben, hat die Vorinstanz ihre verspätet