den die Dimensionen des Neubaus und damit auch dessen Höhe bereits verbindlich im generellen Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die entsprechenden Pläne, in welchen die Fassadenhöhe erkennbar war, lagen auf und die Publikation erfolgte ordnungsgemäss. Die reglementskonforme Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 GBR festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe gestützt auf Art. 52 Abs. 3 GBR war damit für die Beschwerdeführenden in diesem Zeitpunkt erkennbar bzw. hätte erkennbar sein müssen, zumal in der Publikation sogar explizit darauf hingewiesen wurde, dass das Vorhaben in der ZöN 1.1 liegt und Art. 52 Abs. 3 GBR zur Anwendung kommen solle.