Soweit sodann das Ausmass des Vorhabens bereits im generellen Baubewilligungsverfahren erkennbar war, müssen allfällige Lastenausgleichsansprüche bereits in diesem Verfahren angemeldet werden. Den Beschwerdeführenden kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertreten, sämtliche Lastenausgleichsansprüche seien im Falle eines vorgelagerten generellen Baubewilligungsverfahren erst im Rahmen des Ausführungsprojekts anzumelden. Vorliegend wer- 35 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art.30/31 N. 2.