Mangels Planungspflicht können somit die Beschwerdeführenden keinen Sondervorteil des Beschwerdegegners aus einem angeblich unzulässigen Privileg der Dispensation von der Planungspflicht ableiten. Ob dies überhaupt einen Sondervorteil im Sinne Art. 30 Abs. 1 BauG auslösen könnte, kann daher offen bleiben.