d) Wie in den vorangehenden Erwägungen (E. 4 und 5) ausgeführt, weicht das strittige Vorhaben – auch hinsichtlich der traufseitigen Fassadenhöhe – nicht von der Grundordnung ab, sondern ist vielmehr reglementskonform, bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG, ist nicht planungspflichtig und bedarf entsprechend keiner ÜO. Die Publikation des Vorhabens ist daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden (vgl. E. 4e). Mangels Planungspflicht können somit die Beschwerdeführenden keinen Sondervorteil des Beschwerdegegners aus einem angeblich unzulässigen Privileg der Dispensation von der Planungspflicht ableiten.