Allfällige Lastenausgleichsbegehren sind innert der Einsprachefrist oder der in einer besonderen Mitteilung genannten Frist anzumelden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Der Anspruch auf Lastenausgleich ist verwirkt, wenn er nicht fristgerecht angemeldet wird, sofern die Verwirkungsfolge in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war (Art. 31 Abs. 4 BauG).