Lastenausgleichsansprüche sind zwar im Baubewilligungsverfahren anzumelden, der Entscheid darüber fällt jedoch nicht in die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde. Zuständig ist die Enteignungsschätzungskommission (Art. 31 Abs. 3 BauG). Ob im vorliegenden Fall ein Sondervorteil vorliegt, ist daher nicht im Baubewilligungs- oder Baubeschwerdeverfahren zu entscheiden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist daher nicht näher einzugehen.