52 Abs. 3 GBR und der unvollständigen Publikation kein Nachteil angelastet werden. Erst nach der Besprechung vom 13. April 2023 mit dem Beschwerdegegner sei ihnen die Tragweite vollumfänglich bewusst worden, worauf sie innert der 30-tägigen Frist nach vollständiger Kenntnis der Rechtslage die Lastenausgleichansprüche angemeldet hätten. Diese seien damit entgegen der Vorinstanz nicht verspätet erfolgt. In dieser Konstellation sei daher klarzustellen, dass die gemachten Lastenausgleichsansprüche rechtzeitig erfolgt seien (Eventualbegehren und Subeventualbegehren).