Folge die BVD dieser Sichtweise nicht, so gelte Folgendes: Nach dem Gesagten sei die öffentliche Publikation mangelhaft gewesen, da weder über den Verzicht auf eine ÜO noch über die Ausnahme zur Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe informiert worden sei. Den Beschwerdeführenden als Laien könne aus dem unverständlichen Hinweis auf die Bestimmung von Art. 52 Abs. 3 GBR und der unvollständigen Publikation kein Nachteil angelastet werden.