verbindlich geltend machen zu können. Da die Durchsetzung von Lastenausgleichsansprüchen an die Schnurgerüstabnahme bzw. den Baubeginn und insoweit an der Bewilligung des Ausführungsprojekts anknüpfe, erscheine es folgerichtig, dass auch die Anmeldung dieser Ansprüche beim Ausführungsprojekt und nicht anlässlich eines vorgelagerten generellen Baugesuchs zu erfolgen habe. Folge die BVD dieser Sichtweise, sei im Entscheid klarzustellen, dass keine Lastenausgleichsansprüche verspätet angemeldet worden seien, weil die Frist mangels Ausführungsprojekt noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Folge die BVD dieser Sichtweise nicht, so gelte Folgendes: