Die Vorinstanz vertrete die Ansicht, dass die mit Eingaben vom 8. und 13. Mai 2023 und damit nach Ende der Einsprachefrist geltend gemachten Lastenausgleichsansprüche verspätet seien. Auf die Möglichkeit von Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sei in der Publikation zwar unstrittig hingewiesen worden. Es sei aber nicht darauf hingewiesen worden, dass das Vorhaben eine ÜO erfordere bzw. auf eine ÜO verzichtet werden solle. In Bezug auf die Überschreitung der Fassadenhöhe sei lediglich auf Art. 52 Abs. 3 GBR verwiesen worden. Zunächst sei festzuhalten, dass das generelle Baugesuchsverfahren nicht geeignet sei, um überhaupt Lastenausgleichsansprüche