b) Die Beschwerdeführenden rügen, dem Beschwerdegegner erwachse mit der von der Grundordnung abweichenden Überschreitung der traufseitigen Fassadenhöhe zu ihren Lasten ein lastenausgleichsberechtigter Sondervorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BauG. Dies sei grundsätzlich unbestritten und werde auch im angefochtenen Entscheid anerkannt. Ein Sondervorteil bestehe auch im (unzulässigen) Privileg der Dispensation von der Planungspflicht. Die Vorinstanz vertrete die Ansicht, dass die mit Eingaben vom 8. und 13. Mai 2023 und damit nach Ende der Einsprachefrist geltend gemachten Lastenausgleichsansprüche verspätet seien.