a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid (Ziff. 13.2) aus, dass hinsichtlich der Ermächtigungsklausel von Art. 52 Abs. 3 GBR ein gegebenenfalls lastenausgleichsberechtigter Sondervorteil geschaffen werde, sei unbestritten. Lastenausgleichsansprüche seien indessen nicht fristgerecht angemeldet worden. In der Publikation sei sowohl der Hinweis «In Anwendung von Art. 52 Abs. 3 BR für Neubauten in ZöN 1.1» als auch ergänzende rechtliche Hinweise «Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG)» aufgeführt worden.