d BauG festgelegt worden seien. Wenn sich die Beschwerdeführenden schliesslich darauf berufen, dass Art. 22 Abs. 1 GBR (Aussenraumgestaltung) auch eine gute Gesamtwirkung der Aussenräume zusammen mit den Bauten und Anlagen verlange und diese Norm auch die Erhaltung von Bäumen betreffe, so ist erneut festzuhalten, dass einzig die Lage, die Volumetrie und die Gestaltung des neuen Schulgebäudes, nicht aber die Aussenraumgestaltung Teil des hier zu beurteilenden generellen Baugesuchs ist. 8. Sondervorteil, Lastenausgleichsbegehren