f) Was die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den beiden Buchen anbelangt, so ist festzuhalten, dass ihre Befürchtung, wonach diese Bäume durch die Nähe des geplanten Neubaus geschädigt oder gar eingehen würden, eine unbelegte Behauptung darstellt. Abgesehen davon führt die Stadt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 aus (Rz. 13), dass diese Bäume nicht öffentlich-rechtlich geschützt seien, die Stadt über kein Baumschutzreglement verfüge und hier auch keine Naturschutzobjekte nach Art. 9a Abs. 1 Bst. d BauG festgelegt worden seien.