Die übrigen Gestaltungsgrundsätze von Art. 52 Abs. 6 GBR sind sodann nicht von Relevanz, da sie entweder die hier nicht zu beurteilenden Aussenräume betreffen (vgl. E. 7d, erster Abschnitt) oder andere Themen aufnehmen, die hier nicht zu behandeln sind (Projektierung von Wohnraum, Gewährleistung einer guten Erreichbarkeit, Zulässigkeit eines Attikageschosses).