Insgesamt ordnet sich der strittige Neubau gut in die bestehende Umgebung ein, womit die «gute Gesamtwirkung» im Sinne von Art. 21 GBR zu bejahen ist. Da der Neubau – gestützt auf die Beurteilung der KDP – sogar eine Aufwertung der vorhandenen Situation darstellt und eine ideale Einbindung ins historisch wertvolle Ortsbild schafft, ist das (durch den Verweis von Art. 43 Abs. 2 GBR) zu beachtende Kriterium gemäss Art. 52 Abs. 6 GBR, wonach eine «sorgfältige Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten des Ortes» nachgewiesen werden muss, ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Die übrigen Gestaltungsgrundsätze von Art.