22/27 BVD 110/2024/53 Brüstungen lediglich als nicht mehr zwingend notwendig beurteilte. Aus Sicht der BVD bleibt der leichte pavillonartige Charakter auch mit diesen marginal auskragenden Vordächern auf den Geschossebenen erhalten und führen diese Auskragungen nicht dazu, dass der Neubau voluminöser wirken würde.