dass die Vorgaben der Grundordnung mit dem strittigen Neubau eingehalten werden und es sich auch bei der Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 GBR festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe um eine reglementskonforme «Überhöhe» handelt und entsprechend nicht um eine Abweichung von der Grundordnung. Dieses Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung darf daher gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (E. 7b). Die vorgesehene Höhe des Neubaus erscheint zudem auch so angemessen und lässt das Gebäude im Zusammenspiel mit den bestehenden Bauten nicht als übermässig oder zu dominant wirken.