sichtlich des Volumens bejaht werden kann, auch wenn das Gebäude gross ist. Die Beschwerdeführenden beanstanden in diesem Zusammenhang vorab die Höhe des geplanten Neubaus. Dieser wirke durch die Überschreitung der zonenmässigen Maximalhöhe unnötig dominant. Diesbezüglich ist jedoch erneut festzuhalten (vgl. bereits. E. 4), dass die Vorgaben der Grundordnung mit dem strittigen Neubau eingehalten werden und es sich auch bei der Überschreitung der in Art. 42 Abs. 1 GBR festgelegten traufseitigen Fassadenhöhe um eine reglementskonforme «Überhöhe» handelt und entsprechend nicht um eine Abweichung von der Grundordnung.