Wie bereits unter E. 6d ausgeführt, kommt die KDP zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass der geplante Neubau sogar eine Aufwertung der vorhandenen Situation darstellt und eine ideale Einbindung ins historisch wertvolle Ortsbild schafft. Gestützt auf diese Beurteilung steht für die BVD nicht nur fest, dass eine Beeinträchtigung der umliegenden Baudenkmäler nach Art. 10b Abs. 1 BauG durch den Neubau ausgeschlossen werden kann, auch ist von einer guten und zurückhaltenden Einordnung des Neubaus in dieses aus denkmalpflegerischer Sicht wertvolle Umgebungsbild auszugehen.