Wenn daher die Beschwerdeführenden vorbringen, die KDP sei nicht Fachbehörde in Bezug auf Fragen des Ortsbildschutzes, so kann ihnen zumindest in einer von Baudenkmälern geprägten Umgebung, wie sie vorliegend anzutreffen ist, nicht gefolgt werden. Das Verbot des Beizugs der OLK nach Beurteilung durch die KDP gemäss den erwähnten Vorgaben bezieht sich zwar nicht auf das Rechtsmittelverfahren vor der BVD, aufgrund der überzeugenden Beurteilung durch die KDP sowie des Preisgerichts (vgl. nachfolgend) erachtet es auch die BVD als unnötig, für die Frage der Einordnung des Vorhabens in die Umgebung die OLK beizuziehen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen.