nehmen darf, widerspiegelt sich auch in den gesetzlichen Grundlagen, wonach die OLK im Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen wird, wenn das Vorhaben bereits von der KDP beurteilt wurde (Art. 22a Abs. 2 BewD i.V.m. Art. 10 Abs 5 BauG). Wenn daher die Beschwerdeführenden vorbringen, die KDP sei nicht Fachbehörde in Bezug auf Fragen des Ortsbildschutzes, so kann ihnen zumindest in einer von Baudenkmälern geprägten Umgebung, wie sie vorliegend anzutreffen ist, nicht gefolgt werden.