Dies macht Sinn, zumal für die Frage «guten Gesamtwirkung» des Neubaus zusammen mit seiner Umgebung aus ästhetischer Sicht von massgebender Bedeutung ist, ob sich das Vorhaben gut in den umliegenden denkmalgeschützten Bestand einordnet und somit die umliegenden Baudenkmäler durch diesen Neubau nicht beeinträchtigt werden. Diese Praxis, wonach sich die KDP in solchen Konstellationen auch zu Fragen des Ortsbildes Stellung 34 Vorakten pag. 201. 21/27 BVD 110/2024/53