Was die Einordnung des Neubaus in die mit Baudenkmälern geprägte Umgebung anbelangt, so hat die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der KDP abgestellt. Wie diese in der Stellungnahme vom 16. Mai 2024 ausführt, nimmt die KDP in solchen Fällen praxisgemäss auch Stellung zu Fragen des Ortsbildes. Dies macht Sinn, zumal für die Frage «guten Gesamtwirkung» des Neubaus zusammen mit seiner Umgebung aus ästhetischer Sicht von massgebender Bedeutung ist, ob sich das Vorhaben gut in den umliegenden denkmalgeschützten Bestand einordnet und somit die umliegenden Baudenkmäler durch diesen Neubau nicht beeinträchtigt werden.