e) Der strittige Neubau befindet sich in einer ZöN und ist nach der kommunalen Zonenplanung keinem speziellen Schutzgebiet zugeordnet. Damit ist für die Frage der guten Einordnung des Vorhabens neben den allgemeinen Ästhetiknormen einzig der Umstand zu beachten, dass sich das Gebiet in einem Gebiet des ISOS mit Erhaltungsziel B befindet (vgl. E. 7c).