d) Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegend zu beurteilende generelle Baugesuch (neben der Frage der Zulässigkeit des Abbruchs der beiden denkmalgeschützten Gebäude) einzig die Lage, die Volumetrie und die Gestaltung des neuen Schulgebäudes beinhaltet. Die vorzunehmende ästhetische Beurteilung und die Frage der Einordnung hat sich damit ebenfalls auf den eigentlichen Neubau (Lage, Volumetrie, Gestaltung) zu beschränken, womit die Umgebungsgestaltung vorliegend nicht näher zu prüfen ist. Vielmehr wird diese im Rahmen des nachfolgenden konkreten Baugesuch noch zu prüfen sein.