22 Abs. 1 GBR seien öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entstehe, wobei dies auch die Begrünung betreffe, d.h. die Erhaltung oder Pflanzung von Hecken, Hochstammbäumen, privaten Strassenraum begleitenden Baumgruppen und öffentlichen Alleen, die Uferbereiche am Bach- und Kanalnetz. Der angefochtene Entscheid hätte daher zumindest eine Verpflichtung zur ersatzweisen Pflanzung der Buchen vorsehen müssen, falls diese – als Teil der guten Gestaltung der Aussenräume – durch das Bauprojekt beschädigt werden.