Aus dem Umgebungsplan sei überdies ersichtlich, dass die beiden Buchen nordöstlich des geplanten Neubaus sehr nahe an diesem stehen würden. Die Krone und das Wurzelwerk der Bäume würden durch den Neubau erheblich tangiert und es sei zu befürchten, dass die wertvollen Bäume dadurch geschädigt oder gar eingehen würden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR seien öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entstehe, wobei dies auch die Begrünung betreffe, d.h. die Erhaltung oder Pflanzung von Hecken, Hochstammbäumen, privaten Strassenraum begleitenden Baumgruppen und öffentlichen Alleen, die Uferbereiche am Bach- und Kanalnetz.