Das Projekt werde dem Erhaltungsziel «B» gemäss ISOS gesamthaft betrachtet nicht gerecht und widerspreche dem Gebot der guten Einordnung. Da das Vorhaben das Ergebnis eines nach den anerkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sei, habe die Vorinstanz keine Veranlassung zum Beizug der OLK gehabt. Dieser Vorbehalt gelte im Beschwerdeverfahren indes nicht. Es werde deshalb beantragt, die OLK zur Einordnung des Vorhabens zu befragen, namentlich im hypothetischen Vergleich mit einem Bauvorhaben, das die zonenmässig zulässige Fassadenhöhe respektiere.