a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist eine Einordnung ins Quartierbild zur quartierverträglichen Gestaltung nicht gewährleistet. Die Vorinstanz habe im Wesentlichen die Argumentation der KDP wiedergegeben; die KDP sei allerdings Fachbehörde in Bezug auf Fragen des Denkmalschutzes, nicht jedoch des Ortsbildschutzes. Durch das Bauvorhaben würden die Anordnung und Gestalt grundlegend geändert. Die Neubaute sei nicht nur in Bezug auf die Grundfläche grösser und deutlich mächtiger, durch die Überschreitung der zonenmässigen Maximalhöhe wirke sie zusätzlich unnötig dominant. Das Projekt werde dem Erhaltungsziel «B» gemäss