10b Abs. 3 BauG zulässig. Da das öffentliche Interesse an diesen beiden Baudenkmälern aus den genannten Gründen nicht überwiegt, steht einem Abbruch auch die «Selbstbindung des Gemeinwesens» gemäss Art. 5 Abs. 2 DPG nicht entgegen. Die Vorinstanz hat den Abbruch der Gebäude J.________strasse 23 und 25 zu Recht bewilligt. 7. Einordnung in das Ortsbild