10b Abs. 3 BauG berufen kann, wurde bereits ausgeführt (E. 6c). Angesichts dieser wirtschaftlichen Überlegungen und insbesondere der aus Sicht der KDP mit der Variante Abbruch und Neubau erreichten Aufwertung aus denkmalpflegerischer Sicht und damit dem fehlenden oder zumindest kaum vorhandenen Interesse am Weiterbestehen der beiden Baudenkmäler erweist sich deren Erhalt selbst unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand als unverhältnismässig. Ein Abbruch ist entsprechend gestützt auf Art. 10b Abs. 3 BauG zulässig.