Die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung muss damit verneint werden, was im Übrigen auch die Beschwerdeführenden nicht zu bestreiten scheinen. So führen sie in ihrer Beschwerde aus, es sei richtig, dass Wirtschaftlichkeitsüberlegungen ein Abweichen vom Abbruchverbot gebieten könnten und es werde nicht bestritten, dass die vorliegende Konstellation einen Abbruch rechtfertigen würde, sofern eine private Eigentümerschaft vorliege, welche sich auf die Eigentumsgarantie berufen könne. Dass sich auch die öffentliche Hand auf eine allfällige Unverhältnismässigkeit eines Abbruchverbots im Sinne Art. 10b Abs. 3 BauG berufen kann, wurde bereits ausgeführt (E. 6c).