Die BVD hat keinen Anlass, von dieser Beurteilung der kantonalen Fachbehörde abzuweichen. Gestützt auf diese Ausführungen steht nicht nur fest, dass der strittige Neubau die Voraussetzung des gestalterisch ebenbürtigen Projekts nicht nur erfüllt (was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird), sondern sogar übertrifft.