Was die Prüfung der Verhältnismässigkeit anbelangt, so ist ein Abbruchverbot grundsätzlich geeignet und erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung des Baudenkmals zu erreichen. Ob die Verweigerung der Abbruchbewilligung auch zumutbar ist, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Baudenkmals und den privaten Interessen an einem Abbruch bzw. der Frage der Wirtschaftlichkeit einer Sanierung ab.