Grundsätzlich ist ein Verbot des Abbruchs eines Baudenkmals ganz allgemein im öffentlichen Interesse, da es dem Schutz dieses Baudenkmals dient. Wie weit das öffentliche Interesse am Schutz reicht bzw. in welchem Ausmass ein Objekt Schutz verdient, ist aber anhand einer Gesamtbeurteilung im Einzelfall zu prüfen. Was die Prüfung der Verhältnismässigkeit anbelangt, so ist ein Abbruchverbot grundsätzlich geeignet und erforderlich, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung des Baudenkmals zu erreichen.